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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2003 - L 4 B 5/03   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2003 - L 4 B 5/03 (https://dejure.org/2003,20027)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.10.2003 - L 4 B 5/03 (https://dejure.org/2003,20027)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. Oktober 2003 - L 4 B 5/03 (https://dejure.org/2003,20027)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 14.09.2000 - C-384/98

    Mehrwertsteuerbefreiung der ärztlichen Sachverständigenleistungen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2003 - L 4 B 5/03
    Im Übrigen ist in den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers Mehrwertsteuer (16 von 100) einzubeziehen (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 ZSEG), die der Beschwerdeführer bislang nicht in seinem Entschädigungsanspruch einbezogen hat (vgl. zur geänderten Steuerpflicht für die Erstellung von ärztlichen Gutachten Urteil des EuGH vom 14.09.2000 - Rs.C - 384/98 - und BMF-Schreiben vom 13.02.2001 - IV D 1 - S 7170 - 4/01, Der Betrieb 2001, 455).
  • OVG Berlin, 17.07.2001 - 4 B 9.99
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2003 - L 4 B 5/03
    Eine Rechnungsminderung kann nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit vorgenommen werden (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 06.10.1999 - L 4 B 9/99 -).
  • SG Aachen, 09.07.2018 - S 18 SB 1141/17
    Daher ist dem Sachverständigen eine Zeit für ein allgemeines Literaturstudium, das lediglich auf den Erwerb eines von ihm zu erwartenden Kenntnisstandes gerichtet war, grundsätzlich nicht zu vergüten (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. Mai 2013 - L 15 SB 40/13 B -, Rn. 7, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Oktober 2003 - L 4 B 5/03 -, Rn. 3, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2020 - L 15 KR 766/19

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren

    Es trifft zwar zu, dass die Zeit für ein allgemeines Literaturstudium und ein punktuelles Nachschlagen von Literaturstellen grundsätzlich nicht zu vergüten ist, weil von einem Sachverständigen zu erwarten ist, dass er sich laufend mit dem für seinen Fachbereich bedeutsamen Schrifttum beschäftigt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.10.2003 - L 4 B 5/03 -, juris Rn. 3 m.N.).
  • SG Dortmund, 10.02.2010 - S 40 KR 314/04

    Krankenversicherung

    Der entsprechende Zeitaufwand gehört zu den allgemeinen Unkosten und ist nicht vergütungsfähig (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.10.2003, Az.: L 4 B 5/03).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2005 - L 4 B 16/04
    Die Seitenzahl des Gliederungspunktes ?Beurteilung" in einem Gutachten gibt zwar einen wichtigen Anhaltspunkt für die Bemessung des erforderlichen Zeitaufwandes, maßgeblich ist aber der Umfang und die Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit des Sachverständigen im Einzelfall (LSG NRW, Beschluss vom 09.10.1999, L 4 B 9/99; Beschluss vom 28.10.2003, L 4 B 5/03; Sächsisches LSG, Beschluss vom 27.01.2003, L 1 B 45/01 RJKO).
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